GEMEINSAM STARK.
Weil Menschen einander
brauchen

Ziel der rechtlichen Betreuung 
Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen und soll dazu beitragen, dass die Krankheit oder Behinderung beseitigt, gelindert oder deren Folgen gemindert werden.

zur Person

- geb. 1972 in Dresden
- Verheiratet
- 2 Kinder
- 2010 - 2018 ehrenamtlicher Betreuer
- seit 2019 Berufsbetreuer

Inhalt einer rechtlichen Betreuung

BGB § 1896 Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung :
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Der Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Die typischen Aufgabenkreise sind:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge 
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Ämtern,
  Behörden und Versicherungen
- Anhalten und Öffnen der Post.
Genehmigungspflichtig z.B:
-Diagnosemaßnahmen z.B.:
  • Leberblindpunktion
  • Bronchoskopie
- Operative Eingriffe z.B.:
  • Transplantationen von unpaaren Organen (Herz, Leber)
  • radikale Eingriffe und Behandlungsmaßnahmen bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen
  • Eingriffe am offenen Herzen 
  • neurochirurgische Eingriffe an Gehirn und Rückenmark
- Wohnungskündigung
- Erbschaftsausschlagung
- freiheitsentziehende Maßnahmen
  (Unterbringungen, Anbringung von
  Bettgittern..),
Betreuungsgericht kann mich zur Betreuung in mehreren, aber auch nur einem dieser Aufgabenkreise bevollmächtigen. Bei der jährlichen Überprüfung bespreche ich mit dem Gericht, ob die vorgegebenen Aufgabenkreise noch auf die Betreuung zutreffen. So können Aufgabenkreise entfallen oder auf Antrag neue benannt werden. Im Rahmen eines Aufgabenkreises vertrete ich die Interessen der von mir Betreuten sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsverfahren.

Ablauf Einrichtung einer Betreuung

Zuständig für den Antrag oder die Anregung einer Betreuung ist die für den Wohnbezirk bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen verantwortliche Betreuungsbehörde.
Der Antrag / die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung (Amtsgericht) erfolgen. Zur Entscheidung über den Antrag / die Anregung benötigt das Gericht ein ärztliches Attest oder Gutachten. Falls kein Attest (z. B. ausgestellt vom Hausarzt) vorhanden ist oder die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht ausreichen, bestellt das Gericht ggf. einen Gutachter. 
Das Gericht legt in einem Gespräch mit dem Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers fest. 
Gegen den freien Willen des Betroffenen darf das Gericht trotz einer Anregung keinen Betreuer bestellen.  Die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens kann krankheitsbedingt (z.B. bei schweren hirnorganischen Erkrankungen, bei fehlender Geschäftsfähigkeit) eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sein. In diesen Fällen ist die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen möglich. 
Die Vergütung bzw.  Aufwandsent -schädigung erhält der Betreuer vom Staat. Ab einer bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen ist der Betreute allerdings verpflichtet, die Vergütung oder Aufwandsentschädigung des Betreuers selbst zu zahlen.

Lasst uns kämpfen für eine neue Welt, für eine anständige Welt, die Jedermann gleiche Chancen gibt, die der Jugend eine Zukunft und den Alten Sicherheit gewährt.    
(Zitat Charlie Chaplin)

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